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AUG§1Abs2Bek 21

(XXXX)

Einundzwanzigste Bekanntmachung über die Feststellung der Gegenseitigkeit gemäß § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes

Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2563) wird bekanntgemacht, daß die Gegenseitigkeit im Sinne dieses Gesetzes verbürgt ist im Verhältnis zu dem US-Bundesstaat
Maine.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 28. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1733).
Bundesministerium der Justiz
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR015500997

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 484aa8e090e8b627ef715108ab2a7ae18c81288401f16eeda1ee553c82512839

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