Zum Gesetzesinhalt

AUG§1Abs2Bek 18

(XXXX)

Achtzehnte Bekanntmachung über die Feststellung der Gegenseitigkeit gemäß § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes

Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2563) wird bekanntgemacht, daß die Gegenseitigkeit im Sinne dieses Gesetzes verbürgt ist im Verhältnis zu der kanadischen Provinz
Alberta.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 24. November 1993 (BGBl. I S. 2045).
Bundesministerium der Justiz
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR002500995

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 383140dead72791da7417ea65d70d5249b758b59a21348e68fbe98d082b2837c

XML-Quelle beim Herausgeber