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AUG§1Abs2Bek 07-1988

(XXXX)

Bekanntmachung über die Feststellung der Gegenseitigkeit gemäß § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes

Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2563) wird bekanntgemacht, daß die Gegenseitigkeit im Sinne dieses Gesetzes im Verhältnis zu folgenden Staaten verbürgt ist:
In den Vereinigten Staaten von Amerika:
Alaska
Florida
Wyoming
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 14. März 1988 (BGBl. I S. 351).

Der Bundesminister der Justiz
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR010410988

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 459ffbbf9d78d0db5addb57444b22b70cbb6ee3d754ed56f9ea19d46debb81f9

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