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AUG§1Abs2Bek 03-1988

(XXXX)

Bekanntmachung über die Feststellung der Gegenseitigkeit gemäß § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes

Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2563) wird bekanntgemacht, daß die Gegenseitigkeit im Sinne dieses Gesetzes im Verhältnis zu folgenden Staaten verbürgt ist:
In den Vereinigten Staaten von Amerika:
New Jersey
Washington
West Virginia
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 4. November 1987 (BGBl. I S. 2381).

Der Bundesminister der Justiz
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR103510988

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5df903d6680172ef8294353e4aa3cd796859ff3104f8ed018395a996b50c32ef

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