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AufwErstV

§ 2Abrechnung

Verordnung über die Erstattung von Aufwendungen für die gesetzliche Rentenversicherung der in Werkstätten beschäftigten Behinderten

Die zu erstattenden Beträge werden nachträglich nach Einzelfällen abgerechnet. Abrechnungszeitraum ist das Kalenderjahr.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 57 Abs. 13 G v. 12.12.2019 I 2652

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR018960975

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 374d50e38e99ff20e93d9b516734608031bc43195fb03ac4be75d92b2fe8b5ad

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