Zum Gesetzesinhalt

AufenthV

§ 61aDatenerfassung bei der Beantragung von Dokumenten mit Chip

Aufenthaltsverordnung

(1) Die Fingerabdrücke werden in Form des flachen Abdrucks des linken und rechten Zeigefingers des Antragstellers im Chip des Dokuments gespeichert. Bei Fehlen eines Zeigefingers, ungenügender Qualität des Fingerabdrucks oder Verletzungen der Fingerkuppe wird ersatzweise der flache Abdruck entweder des Daumens, des Mittelfingers oder des Ringfingers gespeichert. Fingerabdrücke sind nicht zu speichern, wenn die Abnahme der Fingerabdrücke aus medizinischen Gründen, die nicht nur vorübergehender Art sind, unmöglich ist.
(2) Auf Verlangen hat die Ausländerbehörde dem Dokumenteninhaber Einsicht in die im Chip gespeicherten Daten zu gewähren. Die bei der Ausländerbehörde gespeicherten Fingerabdrücke sind spätestens nach Aushändigung des Dokuments zu löschen.
(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 sollen die bei der Ausländerbehörde gespeicherten Fingerabdrücke, das Lichtbild und die Unterschrift nach der Aushändigung des Dokuments nur zum Zweck der erneuten Ausstellung eines Dokuments mit Chip für die Erteilung von Aufenthaltstiteln gemäß § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 2c des Aufenthaltsgesetzes verwendet werden. Abweichend von Absatz 2 Satz 2 sind die bei der Ausländerbehörde gespeicherten Fingerabdrücke, das Lichtbild und die Unterschrift nach erstmaliger Erhebung der Daten wie folgt zu löschen:
1.
bei Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, spätestens nach sieben Jahren,
2.
bei Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, spätestens nach fünf Jahren.
Die Nutzungsdauer der gespeicherten Fingerabdrücke, des Lichtbildes und der Unterschrift im Chip des Dokuments ist nach erstmaliger Erhebung der Daten begrenzt auf einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren; die Gültigkeitsdauer neu ausgestellter Dokumente ist entsprechend zu begrenzen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 22.7.2026 I Nr. 222

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR294510004

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1bb820d71b082812168cc29b3822da6b8e165e78fd38d1b4fb60016d4010c6d3

XML-Quelle beim Herausgeber