AufenthV
§ 51Widerspruchsgebühr
| 1. | die Ablehnung einer gebührenpflichtigen Amtshandlung die Hälfte der für die Amtshandlung nach den §§ 44 bis 48 Abs. 1, §§ 50 und 52a zu erhebenden Gebühr, | |
| 2. | eine Bedingung oder eine Auflage des Visums, der Aufenthaltserlaubnis oder der Aussetzung der Abschiebung | 50 Euro, |
| 3. | die Feststellung der Ausländerbehörde über die Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs (§ 44a Abs. 1 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes) | 20 Euro, |
| 3a. | die verpflichtende Aufforderung zur Teilnahme an einem Integrationskurs (§ 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes) | 50 Euro, |
| 4. | die Ausweisung | 55 Euro, |
| 5. | die Abschiebungsandrohung | 55 Euro, |
| 6. | eine Rückbeförderungsverfügung (§ 64 des Aufenthaltsgesetzes) | 55 Euro, |
| 7. | eine Untersagungs- oder Zwangsgeldverfügung (§ 63 Abs. 2 und 3 des Aufenthaltsgesetzes) | 55 Euro, |
| 8. | die Anordnung einer Sicherheitsleistung (§ 66 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes) | 55 Euro, |
| 9. | einen Leistungsbescheid (§ 67 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes) | 55 Euro, |
| 10. | den Widerruf oder die Rücknahme der Anerkennung einer Forschungseinrichtung (§ 38b Abs. 1 oder 2), deren Tätigkeit nicht überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert wird | 55 Euro, |
| 11. | die Zurückschiebung (§ 57 des Aufenthaltsgesetzes) | 55 Euro. |
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 22.7.2026 I Nr. 222
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR294510004
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1bb820d71b082812168cc29b3822da6b8e165e78fd38d1b4fb60016d4010c6d3