AufenthV
§ 3Zulassung nichtdeutscher amtlicher Ausweise als Passersatz
- 1.
- auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen oder
- 2.
- auf Grund des Rechts der Europäischen Union
- 1.
- die Gegenseitigkeit, soweit diese vereinbart wurde, nicht gewahrt ist oder
- 2.
- der amtliche Ausweis
- a)
- keine hinreichenden Angaben zur eindeutigen Identifizierung des Inhabers oder der ausstellenden Behörde enthält,
- b)
- keine Sicherheitsmerkmale aufweist, die in einem Mindestmaß vor Fälschung oder Verfälschung schützen, oder
- c)
- die Angaben nicht in einer germanischen oder romanischen Sprache enthält.
- 1.
- Reiseausweise für Flüchtlinge (§ 1 Abs. 3),
- 2.
- Reiseausweise für Staatenlose (§ 1 Abs. 4),
- 3.
- Ausweise für Mitglieder und Bedienstete der Organe der Europäischen Gemeinschaften,
- 4.
- Ausweise für Abgeordnete der Parlamentarischen Versammlung des Europarates,
- 5.
- amtliche Personalausweise der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz für deren Staatsangehörige,
- 6.
- Schülersammellisten (§ 1 Abs. 5),
- 7.
- Flugbesatzungsausweise, soweit sie für einen Aufenthalt nach § 23 gebraucht werden,
- 8.
- Binnenschifffahrtsausweise, soweit sie für einen Aufenthalt nach § 25 gebraucht werden, und
- 9.
- EU-Rückkehrausweise (§ 1 Absatz 9).
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 22.7.2026 I Nr. 222
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR294510004
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1bb820d71b082812168cc29b3822da6b8e165e78fd38d1b4fb60016d4010c6d3