AufenthV
§ 28Befreiung für freizügigkeitsberechtigte Schweizer
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 22.7.2026 I Nr. 222
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR294510004
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1bb820d71b082812168cc29b3822da6b8e165e78fd38d1b4fb60016d4010c6d3
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- § 78 AufenthGDokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium
„… den Aufenthaltstiteltyp nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 bis 4, b) „AS“ für den Aufenthaltstiteltyp nach § 28 Satz 2 der Aufenthaltsverordnung, 2. die Abkürzung „D“ für Bundesrepublik Deutschland, 3. die Seriennummer des Aufenthaltstitels, die sich aus der Behör …“