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AufenthV

Anlage D8bVorläufiger Reiseausweis für Staatenlose nach § 4 Abs. 1 Satz 2

Aufenthaltsverordnung

(Fundstelle des Originaltextes: Fundstelle BGBl. I 2007, 2100 - 2108)
- Deckseiten -
Abbildung aus der Gesetzesquelle
– Vorsatz und Innenseite 1 –
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Die Seiten 1 bis 32 und die hintere Passdecke
werden am unteren Rand mit der Dokumentennummer versehen.
– Innenseiten 2 und 3 –
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– Innenseiten 4 und 5 –
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– Innenseiten 6 bis 11 –
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Seiten 6 bis 11 gleichlautend.
– Innenseiten 12 bis 31 –
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Seiten 12 bis 31 gleichlautend.
– Innenseite 32 und Vorsatz –
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– Aufkleber für die Personendaten,
der auf den Seiten 2 und 3 des Reiseausweises aufgeklebt wird –
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– Verlängerungsaufkleber, der auf unbenutzten Doppelseiten,
vorzugsweise den Seiten 6 bis 11, aufzukleben ist;
Überklebungen sind nicht zulässig –
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Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 22.7.2026 I Nr. 222

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR294510004

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1bb820d71b082812168cc29b3822da6b8e165e78fd38d1b4fb60016d4010c6d3

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