AufenthV
Anlage D4dVorläufiger Reiseausweis für Ausländer nach § 4 Abs. 1 Satz 2


Die Seiten 1 bis 32 und die hintere Passdecke
werden am unteren Rand mit der Dokumentennummer versehen.



Seiten 6 bis 11 gleichlautend.

Seiten 12 bis 31 gleichlautend.

der auf den Seiten 2 und 3 des vorläufigen Reiseausweises aufgeklebt wird –

vorzugsweise den Seiten 6 bis 11, aufzukleben ist;
Überklebungen sind nicht zulässig –

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 22.7.2026 I Nr. 222
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR294510004
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1bb820d71b082812168cc29b3822da6b8e165e78fd38d1b4fb60016d4010c6d3