(1) In den Dringlichkeitsfällen des § 23 Absatz 4 Satz 1 übermitteln das Auswärtige Amt, die deutschen Auslandsvertretungen oder das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten die nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2024/1358 erfassten biometrischen Daten und die nach Artikel 19 der Verordnung (EU) 2024/1358 zu speichernden Daten an die für die Übermittlung dieser Daten an Eurodac auf Grundlage von § 88 Absatz 1 des Asylgesetzes bestimmte Behörde.
(2) Erwirbt ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, dessen Daten in Eurodac nach der Verordnung (EU) 2024/1358 gespeichert sind, die deutsche Staatsangehörigkeit oder wird deren Bestehen festgestellt und erlangt die Ausländerbehörde hiervon Kenntnis, teilt die Ausländerbehörde dies unverzüglich der auf Grundlage von § 88 Absatz 1 des Asylgesetzes bestimmten Behörde zum Zwecke der vorzeitigen Löschung nach Artikel 30 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1358 mit.
(3) Erwirbt ein Drittstaatsangehöriger, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, die deutsche Staatsangehörigkeit oder wird deren Bestehen festgestellt, teilt die Staatsangehörigkeitsbehörde dies unverzüglich der auf Grundlage von § 88 Absatz 1 des Asylgesetzes bestimmten Behörde zum Zwecke der vorzeitigen Löschung nach Artikel 30 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1358 mit. Stellt das Bundesverwaltungsamt als Vertriebenenbehörde eine Bescheinigung nach § 15 Absatz 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes aus, teilt es dies unverzüglich der auf Grundlage von § 88 Absatz 1 des Asylgesetzes bestimmten Behörde zum Zwecke der vorzeitigen Löschung nach Artikel 30 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1358 mit.
(4) Die Übermittlungen nach den Absätzen 2 und 3 können automatisiert durchgeführt werden.
Fassungsangaben der Quelle
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 25.2.2008 I 162;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 21.7.2026 I Nr. 221
Hinweis: Änderung durch Art. 3 G v. 22.7.2026 I Nr. 222 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Hinweis: Änderung durch Art. 13 G v. 22.7.2026 I Nr. 222 ist berücksichtigt
Sonst: Mittelbare Änderung durch Art. 4 G v. 20.12.2023 I Nr. 390 betreffend § 104 Abs. 17 ist nicht mehr ausführbar
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