AufenthG
§ 84Wirkungen von Widerspruch und Klage
Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet
- 1.
- die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels,
- 1a.
- Maßnahmen nach § 49,
- 1b.
- die Anordnung einer räumlichen Beschränkung nach § 61 Absatz 1c,
- 1c.
- die Anordnung einer Wohnsitzauflage nach § 61 Absatz 1d,
- 1d.
- die Anordnung einer Sicherheitsleistung nach § 66 Absatz 5,
- 1e.
- die Anordnung der vorläufigen Gesundheitskontrolle nach § 82 Absatz 3a,
- 2.
- die Auflage nach § 61 Absatz 1f, in einer Ausreiseeinrichtung Wohnung zu nehmen,
- 2a.
- Auflagen zur Sicherung und Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht nach § 61 Absatz 1e,
- 2b.
- die Anweisung einer Unterkunft und Anordnung einer räumlichen Beschränkung nach § 15b Absatz 4 Satz 2,
- 3.
- die Änderung oder Aufhebung einer Nebenbestimmung, die die Ausübung einer Erwerbstätigkeit betrifft,
- 4.
- den Widerruf des Aufenthaltstitels des Ausländers nach § 52 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Asylberechtigung oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auf Grundlage der in § 60 Absatz 8 genannten Gründe oder weil es nach § 60 Absatz 8a oder 8b von der Anwendung des § 60 Absatz 1 abgesehen hat, entzogen, widerrufen oder zurückgenommen hat,
- 5.
- den Widerruf oder die Rücknahme der Anerkennung von Forschungseinrichtungen für den Abschluss von Aufnahmevereinbarungen nach § 18d,
- 6.
- die Ausreiseuntersagung nach § 46 Absatz 2 Satz 1,
- 7.
- die Anordnung und Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 sowie
- 8.
- die Rücknahme einer Zustimmung oder Festellung nach § 85d Absatz 2 bis 5
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 25.2.2008 I 162;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 21.7.2026 I Nr. 221
Hinweis: Änderung durch Art. 3 G v. 22.7.2026 I Nr. 222 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Hinweis: Änderung durch Art. 13 G v. 22.7.2026 I Nr. 222 ist berücksichtigt
Sonst: Mittelbare Änderung durch Art. 4 G v. 20.12.2023 I Nr. 390 betreffend § 104 Abs. 17 ist nicht mehr ausführbar
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR195010004
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 64886a24fbb416b7e4920333d8c91702ca74bcca364831a613dd5d66455ec4e8