AufenthG
§ 44Berechtigung zur Teilnahme an einem Integrationskurs
Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet
- 1.
- erstmals eine Aufenthaltserlaubnis
- a)
- zu Erwerbszwecken (§§ 18a bis 18d, 18g, 19c und 21),
- b)
- zum Zweck des Familiennachzugs (§§ 28, 29, 30, 32, 36, 36a),
- c)
- aus humanitären Gründen nach § 25 Absatz 1, 2, 4a Satz 3 oder § 25b,
- d)
- als langfristig Aufenthaltsberechtigter nach § 38a oder
- 2.
- ein Aufenthaltstitel nach § 23 Abs. 2 oder Absatz 4
- 1.
- bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die eine schulische Ausbildung aufnehmen oder ihre bisherige Schullaufbahn in der Bundesrepublik Deutschland fortsetzen,
- 2.
- bei erkennbar geringem Integrationsbedarf oder
- 3.
- wenn der Ausländer bereits über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
- 1.
- eine Aufenthaltsgestattung besitzen,
- 2.
- eine Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 3 besitzen oder
- 3.
- eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 oder § 25 Absatz 5 besitzen.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 25.2.2008 I 162;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 21.7.2026 I Nr. 221
Hinweis: Änderung durch Art. 3 G v. 22.7.2026 I Nr. 222 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Hinweis: Änderung durch Art. 13 G v. 22.7.2026 I Nr. 222 ist berücksichtigt
Sonst: Mittelbare Änderung durch Art. 4 G v. 20.12.2023 I Nr. 390 betreffend § 104 Abs. 17 ist nicht mehr ausführbar
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR195010004
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 64886a24fbb416b7e4920333d8c91702ca74bcca364831a613dd5d66455ec4e8