AufenthG
§ 4Erfordernis eines Aufenthaltstitels
Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet
- 1.
- Visum im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3,
- 2.
- Aufenthaltserlaubnis (§ 7),
- 2a.
- Blaue Karte EU (§ 18g),
- 2b.
- ICT-Karte (§ 19),
- 2c.
- Mobiler-ICT-Karte (§ 19b),
- 3.
- Niederlassungserlaubnis (§ 9) oder
- 4.
- Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU (§ 9a).
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 25.2.2008 I 162;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 21.7.2026 I Nr. 221
Hinweis: Änderung durch Art. 3 G v. 22.7.2026 I Nr. 222 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Hinweis: Änderung durch Art. 13 G v. 22.7.2026 I Nr. 222 ist berücksichtigt
Sonst: Mittelbare Änderung durch Art. 4 G v. 20.12.2023 I Nr. 390 betreffend § 104 Abs. 17 ist nicht mehr ausführbar
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR195010004
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 64886a24fbb416b7e4920333d8c91702ca74bcca364831a613dd5d66455ec4e8
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage AZRG-DVDaten, die im Register gespeichert werden, übermittelnde Stellen, Übermittlungs-/Weitergabeempfänger
„… staatsangehörigen Elternteils eines Kindes mit Unionsbürgerschaft) (2) erteilt am befristet bis vv) § 4 Absatz 2 AufenthG (Assoziationsrecht EWG/Türkei) erteilt am (2)* befristet bis § 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 …“