AufenthG
§ 28Familiennachzug zu Deutschen
Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet
- 1.
- Ehegatten eines Deutschen,
- 2.
- minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
- 3.
- Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 25.2.2008 I 162;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 21.7.2026 I Nr. 221
Hinweis: Änderung durch Art. 3 G v. 22.7.2026 I Nr. 222 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Hinweis: Änderung durch Art. 13 G v. 22.7.2026 I Nr. 222 ist berücksichtigt
Sonst: Mittelbare Änderung durch Art. 4 G v. 20.12.2023 I Nr. 390 betreffend § 104 Abs. 17 ist nicht mehr ausführbar
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR195010004
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 64886a24fbb416b7e4920333d8c91702ca74bcca364831a613dd5d66455ec4e8
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage AZRG-DVDaten, die im Register gespeichert werden, übermittelnde Stellen, Übermittlungs-/Weitergabeempfänger
„… n: minderjähriges Kind) erteilt am (2)* befristet bis d) Aufenthalt aus familiären Gründen nach aa) § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 AufenthG (Familiennachzug zu Deutschen: Ehegatte) erteilt am (2)* befristet bis bb) § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 AufenthG (Fami …“