AufenthG
§ 20aChancenkarte; Verordnungsermächtigung
Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet
- 1.
- eine Beschäftigung von durchschnittlich insgesamt höchstens 20 Stunden je Woche auszuüben und
- 2.
- eine Probebeschäftigung für jeweils höchstens zwei Wochen auszuüben, die jeweils
- a)
- qualifiziert sein muss,
- b)
- auf eine Ausbildung abzielen muss oder
- c)
- geeignet sein muss, im Rahmen einer Maßnahme zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen nach § 16d aufgenommen zu werden.
- 1.
- er eine Fachkraft ist oder
- 2.
- er nach Maßgabe der Tabelle in der Anlage zu diesem Gesetz eine ausreichende Punktzahl für die Erfüllung von Merkmalen nach § 20b Absatz 1 erhalten hat.
- 1.
- entweder
- a)
- eine ausländische Berufsqualifikation hat,
- aa)
- die von dem Staat, in dem sie erworben worden ist, staatlich anerkannt ist und
- bb)
- deren Erlangung eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren vorausgesetzt hat, oder
- b)
- einen ausländischen Hochschulabschluss hat, der in dem Staat, in dem er erworben worden ist, staatlich anerkannt ist, oder
- c)
- einen im Ausland erworbenen Berufsabschluss hat, der durch eine Ausbildung erworben wurde, die nach Inhalt, Dauer und der Art ihrer Durchführung die Anforderungen des Berufsbildungsgesetzes an eine Berufsausbildung einhält und geeignet ist, die notwendige berufliche Handlungsfähigkeit für einen Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung zu vermitteln und der von einer deutschen Auslandshandelskammer erteilt worden ist, und
- 2.
- der Ausländer
- a)
- mindestens einfache deutsche Sprachkenntnisse nachweist oder
- b)
- englische Sprachkenntnisse mindestens auf dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nachweist.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 25.2.2008 I 162;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 21.7.2026 I Nr. 221
Hinweis: Änderung durch Art. 3 G v. 22.7.2026 I Nr. 222 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Hinweis: Änderung durch Art. 13 G v. 22.7.2026 I Nr. 222 ist berücksichtigt
Sonst: Mittelbare Änderung durch Art. 4 G v. 20.12.2023 I Nr. 390 betreffend § 104 Abs. 17 ist nicht mehr ausführbar
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR195010004
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 64886a24fbb416b7e4920333d8c91702ca74bcca364831a613dd5d66455ec4e8
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage AZRG-DVDaten, die im Register gespeichert werden, übermittelnde Stellen, Übermittlungs-/Weitergabeempfänger
„… Abschluss einer Assistenz- oder Helferausbildung im Bundesgebiet) (2)* erteilt am befristet bis uu) § 20a AufenthG (Chancenkarte) aaa) § 20a Absatz 3 (Chancenkarte) (2)* erteilt am befristet bis bbb) § 20a Absatz 5 Satz 2 (Chancenkart …“