AufenthG
§ 104bAufenthaltsrecht für integrierte Kinder von geduldeten Ausländern
Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet
- 1.
- es am 1. Juli 2007 das 14. Lebensjahr vollendet hat,
- 2.
- es sich seit mindestens sechs Jahren rechtmäßig oder geduldet in Deutschland aufhält,
- 3.
- es die deutsche Sprache beherrscht,
- 4.
- es sich auf Grund seiner bisherigen Schulausbildung und Lebensführung in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland eingefügt hat und gewährleistet ist, dass es sich auch in Zukunft in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen wird und
- 5.
- seine Personensorge sichergestellt ist.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 25.2.2008 I 162;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 21.7.2026 I Nr. 221
Hinweis: Änderung durch Art. 3 G v. 22.7.2026 I Nr. 222 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Hinweis: Änderung durch Art. 13 G v. 22.7.2026 I Nr. 222 ist berücksichtigt
Sonst: Mittelbare Änderung durch Art. 4 G v. 20.12.2023 I Nr. 390 betreffend § 104 Abs. 17 ist nicht mehr ausführbar
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR195010004
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 64886a24fbb416b7e4920333d8c91702ca74bcca364831a613dd5d66455ec4e8
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage AZRG-DVDaten, die im Register gespeichert werden, übermittelnde Stellen, Übermittlungs-/Weitergabeempfänger
„… unbegleitete Flüchtlinge) erteilt am (2)* befristet bis oo) § 23 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 104b AufenthG (integrierte Kinder von Geduldeten) erteilt am (2)* befristet bis pp) § 104c Absatz 1 Satz 1 AufenthG (Chancen-Aufentha …“