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AufbhV 2021

§ 8Staatliche Beihilfen

Verordnung über die Verteilung und Verwendung der Mittel des Fonds „Aufbauhilfe 2021“

Soweit einzelne Hilfsmaßnahmen, die nach den Regelungen des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes 2021 und dieser Rechtsverordnung aus dem Aufbauhilfefonds 2021 finanziert werden, staatliche Beihilfen im Sinn des Artikels 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union darstellen, sind die einschlägigen unionsrechtlichen Vorgaben des Beihilferechts zu berücksichtigen. Insbesondere sind Hilfsmaßnahmen nach Satz 1, die auf Grundlage der in § 2 Absatz 5 genannten Freistellungsverordnungen gewährt werden, bei der Europäischen Kommission durch den jeweiligen Beihilfegeber anzuzeigen. Für Hilfsmaßnahmen nach Satz 1, die nicht unter Satz 2 fallen, ist vor der Durchführung eine beihilferechtliche Genehmigung der Europäischen Kommission durch den jeweiligen Beihilfegeber einzuholen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 31.5.2023 I Nr. 141

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR421400021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 39487454971a801fcfb18e5c758a120815a602597d33ae01b0ce9c4b6f2d1795

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