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AtZüV

§ 2Kategorien der Zuverlässigkeitsüberprüfung

Verordnung für die Überprüfung der Zuverlässigkeit zum Schutz gegen Entwendung oder Freisetzung radioaktiver Stoffe nach dem Atomgesetz

Dem Umfang der Zugangsberechtigung oder der Verantwortung entsprechend wird nach Maßgabe des § 5
1.
eine umfassende Zuverlässigkeitsüberprüfung (Kategorie 1),
2.
eine erweiterte Zuverlässigkeitsüberprüfung (Kategorie 2) oder
3.
eine einfache Zuverlässigkeitsüberprüfung (Kategorie 3)
durchgeführt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 17 V v. 11.12.2024 I Nr. 411

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR152500999

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6e9f699f8db5278fe6c3f7eb94671a6d3421a45e12e5fa2081aa86aa04426fde

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