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AtVfV

§ 10Wegfall

Verordnung über das Verfahren bei der Genehmigung von Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes

(1) Ein Erörterungstermin findet nicht statt, wenn
1.
Einwendungen gegen das Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig erhoben worden sind,
2.
die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zurückgenommen worden sind oder
3.
ausschließlich Einwendungen erhoben worden sind, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
(2) Der Antragsteller ist vom Wegfall des Termins zu unterrichten.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 3.2.1995 I 180

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 16 V v. 11.12.2024 I Nr. 411

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR002800977

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 062c3bd1f19cdb92639987bdf150664415435f78989d96bba9ba70f60c2fed9d

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