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ATPAnl1/3ÄndG

Art 3

Gesetz zu den Änderungen vom 22. November 1980, 13. August 1982, 15. Juli 1983, 20. Oktober 1985 und 19. April 1986 der Anlage 1 und vom 28. Oktober 1980 und 20. Januar 1985 der Anlage 3 des Übereinkommens vom 1. September 1970 über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind

(1) Zuständige Behörden im Sinne der Anlage 1 - Anhang 1 Ziffer 2 Buchstabe b zu dem Übereinkommen sind die Prüfstellen, die von den nach Landesrecht zuständigen Behörden anerkannt sind.
(2) Für die Ausstellung der Bescheinigung und die Ausgabe des Zulassungsschildes zuständige Behörden im Sinne der Anlage 1 - Anhang 1 Ziffer 4 Satz 1 zu dem Übereinkommen sind die Prüfstellen und Sachverständigen, die für die Untersuchung der besonderen Beförderungsmittel auf ihre Übereinstimmung mit den in dem Übereinkommen vorgeschriebenen Normen von den nach Landesrecht zuständigen Behörden anerkannt bzw. hiermit beauftragt worden sind.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 17 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR206300988

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 06643321746d7a9194af58753f85af01d9f023e15be54012551b67f57e4bed58

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