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ATGV

§ 15Verfahrensvorschriften

Auslandstrennungsgeldverordnung

(1) Das Auslandstrennungsgeld wird auf schriftlichen oder elektronischen Antrag gewährt. Der Antrag kann nur innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tag des Dienstantritts, bei Zahlung von Reisekostenvergütung für diesen Tag mit dem Tag nach dem Dienstantritt.
(2) Das Auslandstrennungsgeld wird monatlich nachträglich gezahlt. Auf Antrag kann ein angemessener Abschlag gezahlt werden. Die oberste Dienstbehörde kann bestimmen, dass Abschläge unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet werden.
(3) Die berechtigte Person ist verpflichtet, alle Änderungen unverzüglich anzuzeigen, die für den Anspruch auf Auslandstrennungsgeld von Bedeutung sein können.
(4) Die oberste Dienstbehörde bestimmt die zuständige Behörde für die Bewilligung und Zahlung des Auslandstrennungsgelds.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 6.3.2025 I Nr. 78

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR089110018

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9290e923cf6fe7802cbe1106003374974b1f29ffe8796b9ab1f8c29286cf2279

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