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ATGV

§ 11Entschädigung bei täglicher Rückkehr zum Wohnort

Auslandstrennungsgeldverordnung

(1) Eine berechtigte Person, die täglich an ihren Wohnort zurückkehrt oder der die tägliche Rückkehr zuzumuten ist, erhält Fahrtkostenerstattung oder Wegstreckenentschädigung wie bei Dienstreisen.
(2) Für Tage mit mehr als elfstündiger Abwesenheit von der Wohnung wird zusätzlich ein Verpflegungszuschuss nach § 6 Absatz 2 der Trennungsgeldverordnung gewährt. Bei Dienstschichten über zwei Tage wird die Abwesenheitsdauer für jede Schicht gesondert berechnet.
(3) Muss der Berechtigte aus dienstlichen Gründen am Dienstort übernachten, werden die nachgewiesenen notwendigen Mehraufwendungen erstattet.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 6.3.2025 I Nr. 78

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR089110018

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9290e923cf6fe7802cbe1106003374974b1f29ffe8796b9ab1f8c29286cf2279

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 6 TGVTrennungsgeld bei täglicher Rückkehr zum Wohnort

    „… mit mehr als elfstündiger Abwesenheit von der Wohnung wird zusätzlich ein Verpflegungszuschuss nach § 6 Absatz 2 der Trennungsgeldverordnung gewährt. Bei Dienstschichten über zwei Tage wird die Abwesenheitsdauer für jede Schicht gesondert berechnet. (3) Muss d …“