Zum Gesetzesinhalt

ATDG

Allgemeine Hinweise

Gesetz zur Errichtung einer standardisierten zentralen Antiterrordatei von Polizeibehörden und Nachrichtendiensten von Bund und Ländern

Fußnoten und Hinweise der Quelle


(+++ Textnachweis ab: 31.12.2006 +++)

Das G wurde als Artikel 1 des G v. 22.12.2006 I 3409 vom Bundestag erlassen. Es tritt gem. Art. 5 Abs. 2 dieses G mit Ablauf des 30. Dezember 2017 außer Kraft und ist fünf Jahre nach dem Inkrafttreten unter Einbeziehung eines wissenschaftlichen Sachverständigen, der im Einvernehmen mit dem Deutschen Bundestag bestellt wird, zu evaluieren. Zur Geltungsverlängerung vgl. Hinweis zum Stand.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 1 G v. 30.3.2021 I 402

Sonst: Das G tritt gem. Art. 5 Abs. 2 G v. 22.12.2006 I 3409 mit Ablauf des 30.12.2017 außer Kraft, Art. 5 Abs. 2 aufgeh. durch Art. 4 Satz 3 G v. 18.12.2014 I 2318 mWv 1.1.2015; dadurch ist die Geltung des G über den 30.12.2017 hinaus verlängert worden

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR340910006

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): cf55f3f9a4bb371127bac42329f27984db586832b8d8e8fa4d0c50f05c7432e9

XML-Quelle beim Herausgeber