(1) Die im mündlichen Teil der staatlichen Prüfung erbrachte Leistung wird von den Fachprüferinnen und Fachprüfern benotet, von denen der mündliche Teil abgenommen worden ist.
(2) Aus den Noten der Fachprüferinnen und Fachprüfer bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note für die im mündlichen Teil der staatlichen Prüfung gezeigte Leistung als das arithmetische Mittel.
(3) In die Note fließt ein:
1.
der Zahlenwert der Note für die im mündlichen Teil der staatlichen Prüfung gezeigte Leistung mit 75 Prozent und
2.
der Zahlenwert der Vornote für den mündlichen Teil mit 25 Prozent.
Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung.
(4) Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 27 zuzuordnen.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 8z6 G v. 12.12.2023 I Nr. 359
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