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ATA-OTA-APrV

§ 33Note für den schriftlichen Teil

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten

(1) Für jede Prüfungskandidatin und jeden Prüfungskandidaten, die oder der den schriftlichen Teil der staatlichen Prüfung bestanden hat, ermittelt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses jeweils die Note für den schriftlichen Teil der staatlichen Prüfung.
(2) In die Note fließt ein:
1.
der Zahlenwert von jeder Note der drei Aufsichtsarbeiten mit jeweils 25 Prozent und
2.
der Zahlenwert der Vornote für den schriftlichen Teil mit 25 Prozent.
Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung.
(3) Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 27 zuzuordnen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 8z6 G v. 12.12.2023 I Nr. 359

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR229510020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): efcf377fe73824068d2f32938eb497ab1d9e0cfb0e67e9c5d7e7013bf34a632e

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