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ATA-OTA-APrV

Anlage 11(zu § 80 Absatz 2)

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 2330)


Die/der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses


Bescheinigung
über die staatliche Kenntnisprüfung
 
„______________________________________________“


Name, Vorname
GeburtsdatumGeburtsort
 
hat am _____________________ die staatliche Kenntnisprüfung nach den §§ 66 ff. der Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung bestanden/nicht bestanden.
Ort, Datum
 
(Siegel)
 
(Unterschrift oder qualifizierte elektronische
Signatur der/des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses)
Nichtzutreffendes streichen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 8z6 G v. 12.12.2023 I Nr. 359

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR229510020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): efcf377fe73824068d2f32938eb497ab1d9e0cfb0e67e9c5d7e7013bf34a632e

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