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AsylZBV

§ 7Zuständigkeiten für die Erfassung und Übermittlung von Daten zur Ausführung der Verordnung (EU) 2024/1358

Asylzuständigkeitsbestimmungsverordnung

(1) Die für die erkennungsdienstlichen Maßnahmen zur Sicherung der Identität eines Ausländers zuständige Behörde ist zuständig für die Ausführung der Verordnung (EU) 2024/1358 in Bezug auf die Erfassung der nach der vorgenannten Verordnung zu erfassenden und an Eurodac zu übermittelnden Daten sowie deren Übermittlung an die Behörde nach § 5. Abweichend von Satz 1 ist die nach § 13a des Asylgesetzes zuständige Behörde zuständig für die Erfassung der nach Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024/1358 zu erfassenden und an Eurodac zu übermittelnden Daten und sind die Ausländerbehörden zuständig für die Erfassung der nach Artikel 26 der Verordnung (EU) 2024/1358 zu erfassenden und an Eurodac zu übermittelnden Daten sowie deren Übermittlung an die Behörde nach § 5 und ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zuständig für die Erfassung von nach den Artikeln 18 und 20 der Verordnung (EU) 2024/1358 zu erfassenden und an Eurodac zu übermittelnden Daten sowie deren Übermittlung an die Behörde nach § 5.
(2) Die nach Absatz 1 zuständige Behörde ist zuständig für die Ausführung der Verordnung (EU) 2024/1358 in Bezug auf die Übermittlung der zum Zwecke der Übermittlung an Eurodac erfassten Daten an Eurodac, sofern die Daten über die von eu-LISA bereitgestellte grafische Benutzeroberfläche übermittelt und empfangen werden.
Fassungsangaben der Quelle

Hinweis: Geändert durch Art. 2 V v. 30.4.2026 I Nr. 127

Sonst: Ersetzt V 26-7-3 v. 11.4.2008 I 645 (AsylZBV 2008)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR07F0B0026

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9d4482c27e8b3396a89c263d0d5508006439a0461de98099afb5cb1659b3bfe6

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