AsylG
§ 84Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung
- 1.
- für eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung einen Vermögensvorteil erhält oder sich versprechen lässt oder
- 2.
- wiederholt oder zugunsten von mehr als fünf Ausländern handelt.
- 1.
- gewerbsmäßig oder
- 2.
- als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat,
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.9.2008 I 1798;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 3.7.2026 I Nr. 199
Hinweis: Änderung durch Art. 10 G v. 21.7.2026 I Nr. 221 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Sonst: Dieses G ersetzt das G 26-5 v. 16.7.1982 I 946 (AsylVfG)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR111260992
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 17a23f9e75da69d1bdcb884a6b8dfa14fcfcdb4ffba40ca5acc2d4d4213bb275
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 11 StGBPersonen- und Sachbegriffe
„… 4) Der Versuch ist strafbar. (5) Wer die Tat nach Absatz 1 zugunsten eines Angehörigen im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches begeht, ist straffrei.“