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AsylG

§ 80aRuhen des Verfahrens

Asylgesetz

(1) Für das Klageverfahren gilt § 32a Absatz 1 entsprechend. Das Ruhen hat auf den Lauf von Fristen für die Einlegung oder Begründung von Rechtsbehelfen keinen Einfluss.
(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger nicht innerhalb eines Monats nach Ablauf der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes dem Gericht anzeigt, dass er das Klageverfahren fortführen will.
(3) Das Bundesamt unterrichtet das Gericht unverzüglich über die Erteilung und den Ablauf der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.9.2008 I 1798;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 3.7.2026 I Nr. 199

Hinweis: Änderung durch Art. 10 G v. 21.7.2026 I Nr. 221 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Sonst: Dieses G ersetzt das G 26-5 v. 16.7.1982 I 946 (AsylVfG)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR111260992

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 17a23f9e75da69d1bdcb884a6b8dfa14fcfcdb4ffba40ca5acc2d4d4213bb275

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