(1) Einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat und dessen Asylantrag registriert wurde, der den Asylantrag aber noch nicht eingereicht hat, wird bei der Registrierung des Antrags nach Artikel 27 der Verordnung (EU) 2024/1348 eine Bescheinigung über die Meldung als Asylantragsteller (Ankunftsnachweis) im Sinne von Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1348 ausgestellt. Dieses Dokument enthält folgende sichtbar aufgebrachte Angaben:
1.
Name und Vornamen,
2.
Geburtsname,
3.
Lichtbild,
4.
Geburtsdatum,
5.
Geburtsort,
6.
Abkürzung der Staatsangehörigkeit,
7.
Geschlecht,
8.
Größe und Augenfarbe,
9.
zuständige Aufnahmeeinrichtung,
10.
Seriennummer der Bescheinigung (AKN-Nummer),
11.
ausstellende Behörde,
12.
Ausstellungsdatum,
13.
Unterschrift des Inhabers,
14.
Gültigkeitsdauer,
15.
Verlängerungsvermerk,
16.
das Geschäftszeichen der Registerbehörde (AZR-Nummer),
17.
Vermerk mit den Namen und Vornamen der begleitenden minderjährigen Kinder und Jugendlichen,
18.
Vermerk, dass die Angaben auf den eigenen Angaben des Inhabers beruhen,
19.
Vermerk, dass der Inhaber mit dieser Bescheinigung nicht der Pass- und Ausweispflicht genügt,
20.
maschinenlesbare Zone und
21.
Barcode.
Die Zone für das automatische Lesen enthält die in Satz 2 Nummer 1, 4, 6, 7, 10 und 14 genannten Angaben, die Abkürzung „MED“, Prüfziffern und Leerstellen. Der automatisch erzeugte Barcode enthält die in Satz 3 genannten Angaben, eine digitale Signatur und die AZR-Nummer. Die Unterschrift durch ein Kind ist zu leisten, wenn es zum Zeitpunkt der Ausstellung des Ankunftsnachweises das zehnte Lebensjahr vollendet hat.
(2) Zuständig für die Ausstellung einer Bescheinigung nach Absatz 1 ist die Aufnahmeeinrichtung, mit der der Ausländer zuerst in Kontakt tritt. Wenn das Bundesamt die Registrierung nach § 13a Satz 2 durchführt, stellt das Bundesamt auch die Bescheinigung nach Absatz 1 aus. Zuständig für die Änderung der Anschrift und Verlängerung einer Bescheinigung nach Absatz 1 ist die Aufnahmeeinrichtung, auf die der Ausländer verteilt worden ist, sofern nicht die dieser Aufnahmeeinrichtung zugeordnete Außenstelle des Bundesamtes eine erkennungsdienstliche Behandlung des Ausländers oder die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten vornimmt. Ist der Ausländer nicht mehr verpflichtet in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, ist für die Verlängerung der Bescheinigung die Ausländerbehörde zuständig, in deren Bezirk der Ausländer sich aufzuhalten verpflichtet ist oder Wohnung zu nehmen hat; besteht eine solche Verpflichtung nicht, ist die Ausländerbehörde zuständig, in deren Bezirk sich der Ausländer tatsächlich aufhält.
(3) Die Gültigkeit der Bescheinigung nach Absatz 1 endet mit Ausstellung der Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung nach § 63 oder mit dem Erlöschen der Aufenthaltsgestattung nach § 67. Bei Ausstellung der Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung wird die Bescheinigung nach Absatz 1 eingezogen. Zuständig für die Einziehung ist die Behörde, welche die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung ausstellt.
(4) Der Inhaber ist verpflichtet, der zuständigen Aufnahmeeinrichtung, dem Bundesamt oder der Ausländerbehörde unverzüglich
1.
den Ankunftsnachweis vorzulegen, wenn eine Eintragung unrichtig ist,
2.
auf Verlangen den Ankunftsnachweis beim Empfang eines neuen Ankunftsnachweises oder der Aufenthaltsgestattung abzugeben,
3.
den Verlust des Ankunftsnachweises anzuzeigen und im Falle des Wiederauffindens diesen vorzulegen,
4.
auf Verlangen den Ankunftsnachweis abzugeben, wenn er eine einwandfreie Feststellung der Identität des Nachweisinhabers nicht zulässt oder er unerlaubt verändert worden ist.
Fassungsangaben der Quelle
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.9.2008 I 1798;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 3.7.2026 I Nr. 199
Hinweis: Änderung durch Art. 10 G v. 21.7.2026 I Nr. 221 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Sonst: Dieses G ersetzt das G 26-5 v. 16.7.1982 I 946 (AsylVfG)
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
Anlage 2 AKNV(zu den §§ 3 und 4 Absatz 1) Formale Anforderungen an variable Einträge
„… rechter Strich einzutragen, wenn den Asylsuchenden keine Kinder begleiten. In dem Feld sind alle in § 63a Absatz 1 Nummer 17 Asylgesetz bezeichneten Personen einzutragen. 9. Soweit ein oder mehrere Doktorgrade vorhanden sind, wird dieser oder werden diese …“
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