(1) Für Ausländer, bei denen die Voraussetzungen des § 44 Absatz 1a vorliegen, ist die Aufnahmeeinrichtung zur Durchführung von Verfahren bei Sekundärmigration zuständig, die über einen freien Unterbringungsplatz im Rahmen der Quote nach § 45 verfügt. Für alle anderen Ausländer, bei denen die Voraussetzungen des Artikels 42 der Verordnung (EU) 2024/1348 vorliegen, ist die besondere Aufnahmeeinrichtung (§ 5 Absatz 5) zuständig, die über einen freien Unterbringungsplatz im Rahmen der Quote nach § 45 verfügt und bei der eine Außenstelle des Bundesamtes eingerichtet oder ihr zugeordnet ist, die Asylanträge aus dem Herkunftsland dieses Ausländers bearbeitet. Bei mehreren in Betracht kommenden Aufnahmeeinrichtungen nach Satz 1 oder 2 gilt Absatz 2 für die Bestimmung der zuständigen Aufnahmeeinrichtung entsprechend.
(1a) Liegen die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht vor, ist die Aufnahmeeinrichtung zuständig, bei der der Ausländer sich gemeldet hat, wenn sie über einen freien Unterbringungsplatz im Rahmen der Quote nach § 45 verfügt und die ihr zugeordnete Außenstelle des Bundesamtes Asylanträge aus dem Herkunftsland des Ausländers bearbeitet. Im Übrigen ist die nach Absatz 2 bestimmte Aufnahmeeinrichtung für die Aufnahme des Ausländers zuständig.
(2) Eine vom Bundesministerium des Innern bestimmte zentrale Verteilungsstelle benennt auf Veranlassung einer Aufnahmeeinrichtung dieser die für die Aufnahme des Ausländers zuständige Aufnahmeeinrichtung. Maßgebend dafür sind die Aufnahmequoten nach § 45, in diesem Rahmen die vorhandenen freien Unterbringungsplätze und sodann die Bearbeitungsmöglichkeiten der jeweiligen Außenstelle des Bundesamtes in Bezug auf die Herkunftsländer der Ausländer. Etwaige besondere Bedürfnisse der Ausländer bei der Aufnahme werden berücksichtigt. Von mehreren danach in Betracht kommenden Aufnahmeeinrichtungen wird die nächstgelegene als zuständig benannt.
(2a) Ergibt sich aus einer Vereinbarung nach § 45 Absatz 2 Satz 1 eine von den Absätzen 1 und 2 abweichende Zuständigkeit, so wird die nach der Vereinbarung zur Aufnahme verpflichtete Aufnahmeeinrichtung mit der tatsächlichen Aufnahme des Ausländers zuständig. Soweit nach den Umständen möglich, wird die Vereinbarung bei der Verteilung nach Absatz 2 berücksichtigt.
(3) Die veranlassende Aufnahmeeinrichtung teilt der zentralen Verteilungsstelle nur die Zahl der Ausländer unter Angabe der Herkunftsländer und, soweit bereits identifiziert, besondere Bedürfnisse der Ausländer bei der Aufnahme mit. Ausländer und ihre Familienangehörigen im Sinne des Artikels 2 Nummer 3 der Richtlinie (EU) 2024/1346 sind mit ihrer Zustimmung als Gruppe zu melden, sodass bei der Verteilung die Familieneinheit gewahrt wird.
(4) Die Länder stellen sicher, dass die zentrale Verteilungsstelle jederzeit über die für die Bestimmung der zuständigen Aufnahmeeinrichtung erforderlichen Angaben, insbesondere über Zu- und Abgänge, Belegungsstand und alle freien Unterbringungsplätze jeder Aufnahmeeinrichtung unterrichtet ist.
(5) Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle benennt der zentralen Verteilungsstelle die zuständige Aufnahmeeinrichtung für den Fall, dass das Land nach der Quotenregelung zur Aufnahme verpflichtet ist und über keinen freien Unterbringungsplatz in den Aufnahmeeinrichtungen verfügt.
Fassungsangaben der Quelle
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.9.2008 I 1798;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 3.7.2026 I Nr. 199
Hinweis: Änderung durch Art. 10 G v. 21.7.2026 I Nr. 221 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Sonst: Dieses G ersetzt das G 26-5 v. 16.7.1982 I 946 (AsylVfG)
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