AsylG
§ 29Unzulässige Anträge
- 1.
- ein Fall des Artikels 38 Absatz 1 Buchstabe d oder e der Verordnung (EU) 2024/1348 vorliegt,
- 2.
- ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat,
- 3.
- ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist und der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird,
- 4.
- ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, für den Ausländer als sicherer Drittstaat nach Artikel 59 der Verordnung (EU) 2024/1348 betrachtet wird, es sei denn, es ist eindeutig, dass der Ausländer von diesem Drittstaat nicht übernommen oder rückübernommen wird,
- 5.
- ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, als erster Asylstaat nach Artikel 58 der Verordnung (EU) 2024/1348 betrachtet wird, es sei denn, es ist eindeutig, dass der Ausländer von diesem Drittstaat nicht übernommen oder rückübernommen wird, oder
- 6.
- im Falle eines Folgeantrags nach § 71 ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.9.2008 I 1798;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 3.7.2026 I Nr. 199
Hinweis: Änderung durch Art. 10 G v. 21.7.2026 I Nr. 221 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Sonst: Dieses G ersetzt das G 26-5 v. 16.7.1982 I 946 (AsylVfG)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR111260992
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 17a23f9e75da69d1bdcb884a6b8dfa14fcfcdb4ffba40ca5acc2d4d4213bb275