AsylbLG
§ 3aBedarfssätze der Grundleistungen
- 1.
- erwachsene Leistungsberechtigte, die in einer Wohnung im Sinne von § 8 Absatz 1 Satz 2 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes leben und für die nicht Nummer 2 Buchstabe a oder Nummer 3 Buchstabe a gelten, sowie für jugendliche Leistungsberechtigte, die nicht mit mindestens einem Elternteil in einer Wohnung leben, je 162 Euro;
- 2.
- erwachsene Leistungsberechtigte je 146 Euro, wenn sie
- a)
- in einer Wohnung im Sinne von § 8 Absatz 1 Satz 2 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes mit einem Ehegatten oder Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft mit einem Partner zusammenleben;
- b)
- nicht in einer Wohnung leben, weil sie in einer Aufnahmeeinrichtung im Sinne von § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes oder in einer Gemeinschaftsunterkunft im Sinne von § 53 Absatz 1 des Asylgesetzes oder nicht nur kurzfristig in einer vergleichbaren sonstigen Unterkunft untergebracht sind;
- 3.
- erwachsene Leistungsberechtigte je 130 Euro, wenn sie
- a)
- das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, unverheiratet sind und mit mindestens einem Elternteil in einer Wohnung im Sinne von § 8 Absatz 1 Satz 2 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes zusammenleben;
- b)
- in einer stationären Einrichtung untergebracht sind;
- 4.
- jugendliche Leistungsberechtigte vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 110 Euro;
- 5.
- leistungsberechtigte Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 108 Euro;
- 6.
- leistungsberechtigte Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 104 Euro.
- 1.
- erwachsene Leistungsberechtigte, die in einer Wohnung im Sinne von § 8 Absatz 1 Satz 2 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes leben und für die nicht Nummer 2 Buchstabe a oder Nummer 3 Buchstabe a gelten, sowie für jugendliche Leistungsberechtigte, die nicht mit mindestens einem Elternteil in einer Wohnung leben, je 202 Euro;
- 2.
- erwachsene Leistungsberechtigte je 182 Euro, wenn sie
- a)
- in einer Wohnung im Sinne von § 8 Absatz 1 Satz 2 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes mit einem Ehegatten oder Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft mit einem Partner zusammenleben;
- b)
- nicht in einer Wohnung leben, weil sie in einer Aufnahmeeinrichtung im Sinne von § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes oder in einer Gemeinschaftsunterkunft im Sinne von § 53 Absatz 1 des Asylgesetzes oder nicht nur kurzfristig in einer vergleichbaren sonstigen Unterkunft untergebracht sind;
- 3.
- erwachsene Leistungsberechtigte je 162 Euro, wenn sie
- a)
- das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, unverheiratet sind und mit mindestens einem Elternteil in einer Wohnung im Sinne von § 8 Absatz 1 Satz 2 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes zusammenleben;
- b)
- in einer stationären Einrichtung untergebracht sind;
- 4.
- jugendliche Leistungsberechtigte vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 213 Euro;
- 5.
- leistungsberechtigte Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 162 Euro;
- 6.
- leistungsberechtigte Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 143 Euro.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Die Beträge nach den Absätzen 1 und 2 ergeben sich für die Zeit ab 1.1.2022 aus Bek. v. 12.10.2021 I 4678
Die Beträge nach den Absätzen 1 und 2 ergeben sich für die Zeit ab 1.1.2023 aus Bek. v. 21.12.2022 I 2601
Die Beträge nach den Absätzen 1 und 2 ergeben sich für die Zeit ab 1.1.2024 aus Bek. v. 19.10.2023 I Nr. 288
Die Beträge nach den Absätzen 1 und 2 ergeben sich für die Zeit ab 1.1.2025 aus Bek. v. 23.10.2024 I Nr. 325
Die Beträge nach den Absätzen 1 und 2 ergeben sich für die Zeit ab 1.1.2026 aus Bek. v. 23.10.2025 I Nr. 251 +++)
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.8.1997 I 2022;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 23.4.2026 I Nr. 112
Hinweis: Änderung durch Art. 9 G v. 22.7.2026 I Nr. 222 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR107410993
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 859527c8dbfce4e723a29def24cfb96d4c2c8fff87fc20a1da2bddf2758b7df7
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (2)
- § 28a SGB 12Fortschreibung der Regelbedarfsstufen
„… n Absätzen 1 und 2 werden jeweils zum 1. Januar eines Jahres entsprechend der Veränderungsrate nach § 28a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach § 40 Satz 1 Nummer 1 des Zwölften Buches Sozial …“
- § 40 SGB 12Verordnungsermächtigung
„… ten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach § 40 Satz 1 Nummer 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch fortgeschrieben. Die sich dabei ergebenden Beträge sind jeweils bis unter 0,50 Euro abzurunden sowie von 0,50 Euro an a …“