AsylbLG
§ 16Sofortzuschlag
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.8.1997 I 2022;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 23.4.2026 I Nr. 112
Hinweis: Änderung durch Art. 9 G v. 22.7.2026 I Nr. 222 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR107410993
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 859527c8dbfce4e723a29def24cfb96d4c2c8fff87fc20a1da2bddf2758b7df7
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 42a SGB 12Bedarfe für Unterkunft und Heizung
„… llendet haben, unverheiratet sind und mit mindestens einem Elternteil in einer Wohnung im Sinne von § 42a Absatz 2 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zusammenleben, haben Anspruch auf einen monatlichen Sofortzuschlag in Höhe von 25 Euro. Der Sofortzuschlag wird erstmal …“