AsylbLG
§ 12Asylbewerberleistungsstatistik
- 1.
- die Empfänger
- a)
- von Leistungen in besonderen Fällen (§ 2),
- b)
- von Grundleistungen (§ 3),
- c)
- von anderen Leistungen (§§ 4, 5 und 6),
- 2.
- die Ausgaben und Einnahmen nach diesem Gesetz
- 1.
- bei den Erhebungen nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a und b
- a)
- für jeden Leistungsempfänger:Geschlecht; Geburtsmonat und -jahr; Staatsangehörigkeit; aufenthaltsrechtlicher Status; Beginn der Leistungsgewährung nach Monat und Jahr;
- b)
- für Leistungsempfänger nach § 2 zusätzlich:Art und Form der Leistungen im Laufe und am Ende eines Berichtsjahres sowie die Regelbedarfsstufe;
- c)
- für Leistungsempfänger nach § 3 zusätzlich:Form der Grundleistung im Laufe und am Ende eines Berichtsjahres sowie Leistungsempfänger differenziert nach § 3a Absatz 1 Nummer 1 bis 6;
- d)
- für Haushalte:Wohngemeinde und Gemeindeteil; Art des Trägers; Art der Unterbringung; Art und Höhe des eingesetzten Einkommens und Vermögens;
- e)
- für Empfänger von Leistungen für Bildung und Teilhabe nach den §§ 2 und 3 Absatz 3 in Verbindung mit den §§ 34 bis 34b des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch die Höhe dieser Leistungen unterteilt nach
- aa)
- Schulausflügen von Schülerinnen und Schülern sowie Kindern, die eine Kindertageseinrichtung besuchen,
- bb)
- mehrtägigen Klassenfahrten von Schülerinnen und Schülern sowie Kindern, die eine Kindertageseinrichtung besuchen,
- cc)
- Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf,
- dd)
- Schülerbeförderung,
- ee)
- Lernförderung,
- ff)
- Mehraufwendungen für die Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung von Schülerinnen und Schülern in schulischer Verantwortung sowie von Kindern in einer Kindertageseinrichtung und in der Kindertagespflege,
- gg)
- Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft;
- f)
- (aufgehoben)
- g)
- bei Erhebungen zum Jahresende zusätzlich zu den unter den Buchstaben a bis d genannten Merkmalen:Art und Form anderer Leistungen nach diesem Gesetz im Laufe und am Ende des Berichtsjahres; Beteiligung am Erwerbsleben;
- 2.
- bei den Erhebungen nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe c für jeden Leistungsempfänger:Geschlecht; Geburtsmonat und -jahr; Staatsangehörigkeit; aufenthaltsrechtlicher Status; Art und Form der Leistung im Laufe und am Ende des Berichtsjahres; Typ des Leistungsempfängers nach § 3a Absatz 1 Nummer 1 bis 6; Wohngemeinde und Gemeindeteil; Art des Trägers; Art der Unterbringung;
- 2a.
- (weggefallen)
- 3.
- bei der Erhebung nach Absatz 1 Nr. 2:Art des Trägers; Ausgaben nach Art und Form der Leistungen sowie Unterbringungsform; Einnahmen nach Einnahmearten und Unterbringungsform.
- 1.
- Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen,
- 2.
- für die Erhebungen nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 die Kenn-Nummern der Leistungsempfänger,
- 3.
- Name und Kontaktdaten der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person.
- a)
- nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a bis d und g (Bestandserhebung) sind zum 31. Dezember,
- b)
- (aufgehoben)
- c)
- (aufgehoben)
- d)
- nach Absatz 2 Nr. 2 und 3 sind für das abgelaufene Kalenderjahr
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.8.1997 I 2022;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 23.4.2026 I Nr. 112
Hinweis: Änderung durch Art. 9 G v. 22.7.2026 I Nr. 222 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR107410993
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 859527c8dbfce4e723a29def24cfb96d4c2c8fff87fc20a1da2bddf2758b7df7