Zum Gesetzesinhalt

AStG

§ 9Freigrenze bei gemischten Einkünften

Gesetz über die Besteuerung bei Auslandsbeziehungen

Für die Anwendung des § 7 Absatz 1 sind Einkünfte eines maßgebenden Wirtschaftsjahres im Sinne des § 7 Absatz 2, für die eine ausländische Gesellschaft Zwischengesellschaft ist, außer Ansatz zu lassen, wenn die Einkünfte nicht mehr als ein Drittel der gesamten Einkünfte der ausländischen Gesellschaft betragen und die bei einer Zwischengesellschaft hiernach außer Ansatz zu lassenden Beträge insgesamt 100 000 Euro nicht übersteigen.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ § 9: Zur Anwendung vgl. § 21 +++)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 22.12.2025 I Nr. 353

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR117130972

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 71b198dfcae352e45a5e39c5fb1c4ec3729d9d2a919e38698ede1d34ea7ca7ba

XML-Quelle beim Herausgeber