ASiG
§ 20Ordnungswidrigkeiten
Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit
- 1.
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 12 Abs. 1 zuwiderhandelt,
- 2.
- entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt oder
- 3.
- entgegen § 13 Abs. 2 Satz 1 eine Besichtigung nicht duldet.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 5 G v. 20.4.2013 I 868
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR018850973
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 69ff152993960f11553b61425fe71e820bd73c31cd8335ddc01bd7e3081597c4