Zum Gesetzesinhalt

ASchulG

§ 16Freiwillige Förderung

Gesetz über die Förderung Deutscher Auslandsschulen

Deutsche Auslandsschulen, die nicht förderfähig im Sinne von § 8 sind, kann der Bund nach Maßgabe des Zuwendungsrechts fördern.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR330600013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2574eaaeffccc248cf23993d02b69d47846e5e8d52325708a0e0818b5db22a71

XML-Quelle beim Herausgeber