ARSchiedsGAufhG
Art 2Gleichstellungsklausel
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR023210991
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 552bd4d2d3c6a017057622a55c48bb3bf6785851f22e2c3d7f8c98ffe8508c79
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 48 ArbGGRechtsweg und Zuständigkeit
„… weit in dem Gesetz über die Errichtung und das Verfahren der Schiedsstellen für Arbeitsrecht und in § 48 des Arbeitsgerichtsgesetzes die Zuständigkeit der Kreisgerichte begründet ist, treten in den in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten L …“