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ARG

§ 4

Gesetz zur Regelung der Altschulden für gesellschaftliche Einrichtungen

(1) Soweit die Erfüllung der auf das jeweilige Land entfallenden Erstattungsleistungen nach § 3 nicht in voller Höhe erbracht wird, erfolgt bis einschließlich 2004 eine unmittelbare Zahlung der Länder an den Bund bis zum 31. Januar des jeweiligen Jahres.
(2) Die Leistungen der Länder an den Bund können durch Verwaltungsvereinbarungen abweichend von diesem Gesetz geregelt werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 4 G v. 20.12.2001 I 3955

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR043410997

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b47ec0c268fbcdd489294fbb7b70742cf8e33ff1e5d93628daacb13ebb63b05c

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