ARegV
§ 4Erlösobergrenzen
Verordnung über die Anreizregulierung der Energieversorgungsnetze
- 1.
- des Verbraucherpreisgesamtindexes nach § 8,
- 2.
- von nicht beeinflussbaren Kostenanteilen nach § 11 Absatz 2 Satz 1 bis 3; abzustellen ist dabei auf die jeweils im vorletzten Kalenderjahr entstandenen Kosten; bei Kostenanteilen nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6a, 8, 13 und 15 bis 18 ist auf das Kalenderjahr abzustellen, auf das die Erlösobergrenze anzuwenden sein soll,
- 3.
- von volatilen Kostenanteilen nach § 11 Absatz 5; abzustellen ist dabei auf das Kalenderjahr, auf das die Erlösobergrenze Anwendung finden soll.
- 1.
- erfolgt eine Anpassung der Erlösobergrenze nach Maßgabe des § 10 oder § 10a;
- 1a.
- erfolgt eine Anpassung der Erlösobergrenze nach Maßgabe des § 5;
- 2.
- kann eine Anpassung der Erlösobergrenze erfolgen, wenn auf Grund des Eintritts eines unvorhersehbaren Ereignisses im Falle der Beibehaltung der Erlösobergrenze eine nicht zumutbare Härte für den Netzbetreiber entstehen würde.
Aufh: Die V tritt gem. Art. 15 Abs. 5 G v. 22.12.2023 I Nr. 405 mit Ablauf des 31.12.2028 außer Kraft
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 22.12.2023 I Nr. 405
Sonst: Die V ist gem. Art. 4 V v. 29.10.2007 I 2529 am 6.11.2007 in Kraft getreten
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR252910007
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 92b78f10b439ecf9f01e2cc9fe2b41c25478fcbafcee100e56bd172aacf90818
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (4)
- Anlage 1 EnFG(zu § 2) Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs und des KWKG-Finanzierungsbedarfs
„… uwenden. 9.5 Einnahmen und Ausgaben, die bereits im Rahmen der Bestimmung der Erlösobergrenzen nach § 4 Absatz 2 der Anreizregulierungsverordnung oder einer späteren Änderung der Erlösobergrenzen Berücksichtigung gefunden haben, sind bei der Ermittlung des EEG-Fina …“
- Anlage EnWGKostV(zu § 2) Gebührenverzeichnis
„… 25a ARegV 500 – 15 000 4.20 Festlegung nach § 29 Absatz 1 EnWG i. V. m. § 32 Absatz 1 Nummer 1 und § 4 Absatz 2 ARegV 1 000 – 180 000 4.21 Genehmigung nach § 29 Absatz 1 EnWG i. V. m. § 32 Absatz 1 Nummer 1 und § 4 Absatz 4 ARegV 500 – 4 …“
- § 14c StromNEVAusgleich der Mehr- und Mindereinnahmen auf Grund bundeseinheitlicher Übertragungsnetzentgelte
„… eich auf Grundlage der tatsächlich erzielbaren Erlöse erfolgt nicht. Abweichungen zwischen den nach § 4 der Anreizregulierungsverordnung zulässigen Erlösen und den erzielbaren Erlösen werden unter Einbeziehung der erhaltenen oder geleisteten Ausgleichszahl …“
- § 3 StromNEVGrundsätze der Entgeltbestimmung
„… aßgabe des § 21. Für einen Netzbetreiber, für den noch keine kalenderjährliche Erlösobergrenze nach § 4 Absatz 1 der Anreizregulierungsverordnung bestimmt worden ist, erfolgt die Ermittlung der Netzentgelte auf Grundlage der Kosten nach Satz 5. Soweit hinsichtlich …“