ARegV
Anlage 2(zu § 10)
Verordnung über die Anreizregulierung der Energieversorgungsnetze
Die Ermittlung eines Erweiterungsfaktors nach § 10 erfolgt nach der folgenden Formel:


- EFt, Ebene i
- Erweiterungsfaktor der Ebene i im Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode.
- Ft,i
- Fläche des versorgten Gebietes der Ebene i im Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode.
- F0,i
- Fläche des versorgten Gebietes der Ebene i im Basisjahr.
- APt,i
- Anzahl der Anschlusspunkte in der Ebene i im Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode.
- AP0,i
- Anzahl der Anschlusspunkte in der Ebene i im Basisjahr.
- Lt,i
- Höhe der Last in der Ebene i im Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode.
- L0,i
- Höhe der Last in der Ebene i im Basisjahr.
Aufh: Die V tritt gem. Art. 15 Abs. 5 G v. 22.12.2023 I Nr. 405 mit Ablauf des 31.12.2028 außer Kraft
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 22.12.2023 I Nr. 405
Sonst: Die V ist gem. Art. 4 V v. 29.10.2007 I 2529 am 6.11.2007 in Kraft getreten
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR252910007
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 92b78f10b439ecf9f01e2cc9fe2b41c25478fcbafcee100e56bd172aacf90818