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ArbZG

§ 3Arbeitszeit der Arbeitnehmer

Arbeitszeitgesetz

Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 52 G v. 23.10.2024 I Nr. 323

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR117100994

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4d0d3c9d6d501f48bffd5c9d47d2cf6ad05369ffce709576ffa2f373d00aac38

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