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ArbZG

§ 19Beschäftigung im öffentlichen Dienst

Arbeitszeitgesetz

Bei der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben im öffentlichen Dienst können, soweit keine tarifvertragliche Regelung besteht, durch die zuständige Dienstbehörde die für Beamte geltenden Bestimmungen über die Arbeitszeit auf die Arbeitnehmer übertragen werden; insoweit finden die §§ 3 bis 13 keine Anwendung.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 52 G v. 23.10.2024 I Nr. 323

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR117100994

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4d0d3c9d6d501f48bffd5c9d47d2cf6ad05369ffce709576ffa2f373d00aac38

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