ArbZG
§ 13Ermächtigung, Anordnung, Bewilligung
- 1.
- die Bereiche mit Sonn- und Feiertagsbeschäftigung nach § 10 sowie die dort zugelassenen Arbeiten näher bestimmen,
- 2.
- über die Ausnahmen nach § 10 hinaus weitere Ausnahmen abweichend von § 9
- a)
- für Betriebe, in denen die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- oder Feiertagen zur Befriedigung täglicher oder an diesen Tagen besonders hervortretender Bedürfnisse der Bevölkerung erforderlich ist,
- b)
- für Betriebe, in denen Arbeiten vorkommen, deren Unterbrechung oder Aufschub
- aa)
- nach dem Stand der Technik ihrer Art nach nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten möglich ist,
- bb)
- besondere Gefahren für Leben oder Gesundheit der Arbeitnehmer zur Folge hätte,
- cc)
- zu erheblichen Belastungen der Umwelt oder der Energie- oder Wasserversorgung führen würde,
- c)
- aus Gründen des Gemeinwohls, insbesondere auch zur Sicherung der Beschäftigung,
zulassen und die zum Schutz der Arbeitnehmer und der Sonn- und Feiertagsruhe notwendigen Bedingungen bestimmen.
- 1.
- feststellen, ob eine Beschäftigung nach § 10 zulässig ist,
- 2.
- abweichend von § 9 bewilligen, Arbeitnehmer zu beschäftigen
- a)
- im Handelsgewerbe an bis zu zehn Sonn- und Feiertagen im Jahr, an denen besondere Verhältnisse einen erweiterten Geschäftsverkehr erforderlich machen,
- b)
- an bis zu fünf Sonn- und Feiertagen im Jahr, wenn besondere Verhältnisse zur Verhütung eines unverhältnismäßigen Schadens dies erfordern,
- c)
- an einem Sonntag im Jahr zur Durchführung einer gesetzlich vorgeschriebenen Inventur,
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 52 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR117100994
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4d0d3c9d6d501f48bffd5c9d47d2cf6ad05369ffce709576ffa2f373d00aac38