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ArbMedVV

§ 5aWunschvorsorge

Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge

Über die Vorschriften des Anhangs hinaus hat der Arbeitgeber den Beschäftigten auf ihren Wunsch hin regelmäßig arbeitsmedizinische Vorsorge nach § 11 des Arbeitsschutzgesetzes zu ermöglichen, es sei denn, auf Grund der Beurteilung der Arbeitsbedingungen und der getroffenen Schutzmaßnahmen ist nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 11.5.2026 I Nr. 136

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR276810008

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 567096015b1ebe29ce95d2bbd5efcd3f049385d7e890f5df645fc77d9db13a23

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