ArbMedVV
§ 10Ordnungswidrigkeiten und Straftaten
Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
- 1.
- entgegen § 4 Abs. 1 eine Pflichtvorsorge nicht oder nicht rechtzeitig veranlasst,
- 2.
- entgegen § 4 Abs. 2 eine Tätigkeit ausüben lässt,
- 3.
- entgegen § 3 Absatz 4 Satz 1 Halbsatz 1 eine Vorsorgekartei nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder
- 4.
- entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 eine Angebotsvorsorge nicht oder nicht rechtzeitig anbietet.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 11.5.2026 I Nr. 136
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR276810008
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 567096015b1ebe29ce95d2bbd5efcd3f049385d7e890f5df645fc77d9db13a23