Anlage 2(zu § 3 Absatz 1 Satz 2) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fachangestellten für Arbeitsmarktdienstleistungen und zur Fachangestellten für Arbeitsmarktdienstleistungen
Die nachfolgende zeitliche Gliederung nennt die Zeiträume des Abschnittes B nach § 3 Absatz 2, in denen die jeweiligen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erstmals schwerpunktmäßig vermittelt werden sollen; in der Regel ist eine Fortführung oder Vertiefung zum Erreichen der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich. Die Fortführung der Inhalte des Abschnittes A nach § 3 Absatz 2 ist, abweichend davon, in den nachfolgend aufgeführten Zeiträumen in den jeweiligen Ausbildungsjahren gesondert dargestellt.
Während der gesamten Ausbildungszeit sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2
Abschnitt B Nummer
2.3
Interkulturelle Kompetenzen, Lernziel b,
Abschnitt B Nummer
2.4
Informations- und Kommunikationssysteme,
Abschnitt A Nummer
3.1
Anliegensteuerung
zu vermitteln.
Erstes Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2
Abschnitt B Nummer
1.1
Stellung, Rechtsform, Kernaufgaben und Organisationsstruktur, Lernziele a und b,
Abschnitt B Nummer
1.4
Berufsbildung, arbeits-, sozial- sowie tarif- und dienstrechtliche Vorschriften, Lernziele a und b,
Abschnitt B Nummer
1.5
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
Abschnitt B Nummer
1.6
Umweltschutz und nachhaltiges Handeln,
Abschnitt B Nummer
2.1
Arbeits- und Selbstorganisation, Lernziele a bis d,
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer
1.1
Adressaten- und situationsgerechte Kommunikation, Lernziele a und b,
Abschnitt A Nummer
1.2
Klärung des Kundenanliegens,
Abschnitt A Nummer
2
Rechtsanwendungen, Lernziele a bis c,
Abschnitt A Nummer
3.2
Beratung und Vermittlung sowie Integration, Lernziele a und b,
Abschnitt A Nummer
3.3
Leistungen zur Förderung des Arbeitsmarktausgleichs, Lernziele a und b,
Abschnitt A Nummer
4.2
Controlling und Finanzen, Lernziel a,
Abschnitt B Nummer
1.2
Organisationsziele, Qualitäts- und Prozessmanagement, Lernziele a, b und d,
Abschnitt B Nummer
2.2
Teamarbeit und Kooperation, Lernziel a,
Abschnitt B Nummer
2.3
Interkulturelle Kompetenz, Lernziel a,
Abschnitt B Nummer
2.5
Datenschutz und Datensicherheit
zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer
1.1
Adressaten- und situationsgerechte Kommunikation, Lernziele c und d,
Abschnitt A Nummer
3.4
Leistungen der sozialen Sicherung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch, Lernziele a und b,
Abschnitt B Nummer
2.2
Teamarbeit und Kooperation, Lernziel b,
in Verbindung mit
Abschnitt A Nummer
2
Rechtsanwendungen, Lernziel d,
zu vermitteln.
Zweites Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt ein bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer
4.1
Personalsachbearbeitung, Lernziele a bis c,
Abschnitt A Nummer
4.2
Controlling und Finanzen, Lernziel b,
Abschnitt B Nummer
1.1
Stellung, Rechtsform, Kernaufgaben und Organisationsstruktur, Lernziele c bis e,
Abschnitt B Nummer
1.4
Berufsbildung, arbeits-, sozial- sowie tarif- und dienstrechtliche Vorschriften, Lernziele c bis e,
Abschnitt B Nummer
2.1
Arbeits- und Selbstorganisation, Lernziel e,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildposition
Abschnitt A Nummer
1.2
Klärung des Kundenanliegens
fortzuführen.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer
3.2
Beratung und Vermittlung sowie Integration, Lernziele c und d,
Abschnitt A Nummer
3.3
Leistungen zur Förderung des Arbeitsmarktausgleichs, Lernziele c bis e,
Abschnitt B Nummer
1.3
Markt- und Wettbewerbssituation, Lernziel a,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus
Abschnitt A Nummer
1.1
Adressaten- und situationsgerechte Kommunikation, Lernziele c und d,
Abschnitt A Nummer
2
Rechtsanwendungen, Lernziele a bis d,
Abschnitt A Nummer
3.2
Beratung und Vermittlung sowie Integration, Lernziele a und b,
Abschnitt A Nummer
3.3
Leistungen zur Förderung des Arbeitsmarktausgleichs, Lernziele a und b,
fortzuführen.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt fünf bis sieben Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer
1.1
Adressaten- und situationsgerechte Kommunikation, Lernziel e,
Abschnitt A Nummer
1.3
Konfliktmanagement,
Abschnitt A Nummer
2
Rechtsanwendungen, Lernziele e bis g,
Abschnitt A Nummer
3.4
Leistungen der sozialen Sicherung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch, Lernziele c und d,
Abschnitt A Nummer
3.5
Leistungen der sozialen Sicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch sowie Auftragsleistungen nach dem Steuer- und Sozialrecht, Lernziele a und b,
Abschnitt A Nummer
4.2
Controlling und Finanzen, Lernziel c,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus
Abschnitt A Nummer
1.1
Adressaten- und situationsgerechte Kommunikation,
Abschnitt A Nummer
2
Rechtsanwendungen, Lernziel d,
fortzuführen.
Drittes Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt ein bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer
4.1
Personalsachbearbeitung, Lernziel d,
Abschnitt A Nummer
4.2
Controlling und Finanzen, Lernziele d und e,
Abschnitt B Nummer
1.2
Organisationsziele, Qualitäts- und Prozessmanagement, Lernziel c,
Abschnitt B Nummer
1.4
Berufsbildung, arbeits-, sozial- sowie tarif- und dienstrechtliche Vorschriften, Lernziel f,
Abschnitt B Nummer
2.2
Teamarbeit und Kooperation, Lernziel c,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildposition aus
Abschnitt A Nummer
1.1
Adressaten- und situationsgerechte Kommunikation
fortzuführen.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2
Abschnitt B Nummer
1.3
Markt- und Wettbewerbssituation, Lernziel b,
Abschnitt B Nummer
2.3
Interkulturelle Kompetenz, Lernziel c,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus
Abschnitt A Nummer
1.3
Konfliktmanagement,
Abschnitt A Nummer
3.2
Beratung und Vermittlung sowie Integration,
Abschnitt A Nummer
3.3
Leistungen zur Förderung des Arbeitsmarktausgleichs
fortzuführen.
(3) In einem Zeitraum von fünf bis sieben Monaten sind die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer
2
Rechtsanwendungen, Lernziel h,
Abschnitt A Nummer
3.5
Leistungen der sozialen Sicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch sowie Auftragsleistungen nach dem Steuer- und Sozialrecht, Lernziel c,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus
Abschnitt A Nummer
2
Rechtsanwendungen, Lernziele a bis g,
Abschnitt A Nummer
3.5
Leistungen der sozialen Sicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch sowie Auftragsleistungen nach dem Steuer- und Sozialrecht, Lernziele a und b,
Abschnitt A Nummer
4.2
Controlling und Finanzen, Lernziel c,
fortzuführen.
Fassungsangaben der Quelle
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
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